Fr. 725.00 [Fr. 1'000.00 – Fr. 275.00]). Der angefochtene Entscheid ist damit berufungsfähig. 1.3. Nachdem die weiteren Frist- und Formvorschriften nach Art. 311 ZPO eingehalten sind und der Beklagte durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert ist, ist auf seine Berufung einzutreten. 2. Rechtsmittelverfahren 2.1. Rügegründe Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 2.2. Verhandlung vor Obergericht Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).