Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsmittelvoraussetzungen 1.1. Die Vorinstanz hat zwar nicht wörtlich erklärt, den Unterhaltsvertrag der Parteien vom 23. Januar 2025 zu genehmigen. Indem sie jedoch den Inhalt des Unterhaltsvertrags in ihr Entscheiddispositiv übertragen und den Entscheid gemäss Einleitungssatz zum Dispositiv "gestützt auf die gemeinsam gestellten Anträge" gefällt hat, stellt der angefochtene Entscheid eine Genehmigung des von den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren geschlossenen Unterhaltsvertrags, d.h. einen Genehmigungsentscheid i.S.v. Art. 287 ZGB – und keinen Vergleich i.S.v. Art. 241 ZPO – dar.