3.2. Mit Berufungsantwort vom 26. Juni 2025 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch die Unterzeichnete. 3.3. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 9. Juli 2025 nahm der Beklagte zur Berufungsantwort Stellung. 3.4. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 18. Juli 2025 nahm der Kläger zur Eingabe des Beklagten vom 9. Juli 2025 Stellung und reichte eine Kostennote ein. 3.5. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 verzichtete der Beklagte auf eine weitere Stellungnahme und reichte seine Kostennote ein. 3.6. Mit Eingabe vom 7. August 2025 verzichtete der Kläger auf eine weitere Stellungnahme.