1.2. Mit dem unter Ziff. 1.1. hievor festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist der Barunterhalt des Beklagten von September 2023 bis Juli 2026 im Umfang von Fr. 315.00 nicht gedeckt. 2. Dem [Beklagten] sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als dessen unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen[] zulasten des [Klägers] bzw. der Staatskasse." -6-