1. 1.1. Der Kläger ist in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1.1. des Urteils des Gerichtspräsidiums Aarau vom 13. November 2020 (VF.2019.27) pflichtig zu erklären, an den Barunterhalt des Beklagten monatlich vorschüssig folgende Beträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: - Fr. 275.00 ab Februar 2025 bis Juli 2026 - Fr. 1'000.00 ab August 2026 bis Abschluss Erstausbildung