4.3. Die auf den Beklagten entfallenden Gerichtskosten gehen im Umfang von Fr. 400.00 (auf den Beklagten entfallende Gerichtskosten abzüglich Hälfte der vom Kläger geleisteten Pauschale für das Schlichtungsverfahren) infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Beklagte hat dem Kläger Fr. 150.00 (Hälfte der vom Kläger geleisteten Pauschale für das Schlichtungsverfahren) direkt zu ersetzen. -5-