4. 4.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 und der Entscheidgebühr von Fr. 800.00, insgesamt Fr. 1'100.00, werden dem Kläger und dem Beklagten je zur Hälfte mit Fr. 550.00 auferlegt. 4.2. Die auf den Kläger entfallenden Gerichtskosten gehen im Umfang von Fr. 400.00 (Gerichtskosten abzüglich Pauschale für das Schlichtungsverfahren) infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).