1.2. Mit dem unter Ziff. 1.1. hievor festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist der Barunterhalt des Beklagten von September 2023 bis Juli 2026 im Umfang von Fr. 315.00 nicht gedeckt. 2. Im Weiteren wird festgehalten, dass das Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 13. November 2020 (VF.2019.27) in den übrigen Punkten unverändert weitergilt. 3. Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gewährt.