1.2. Mit dem unter Ziff. 1.1. hievor festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist der Barunterhalt des Klägers vom September 2023 bis Juli 2026 im Umfang von Fr. 315.00 nicht gedeckt. 1.3. Im Weiteren halten die Parteien fest, dass das Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 13. November 2020 (VF.2019.27) in den übrigen Punkten unverändert weitergilt. 2. Die Gerichtskosten seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 3. Die Parteikosten seien wettzuschlagen." -4- 2.6. Mit Entscheid vom 23. Januar 2025 erkannte das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Familiengerichts: