1.2. Am 9. September 2019 reichte der Beklagte im Verfahren VF.2019.27 gegen den Kläger eine Unterhaltsklage ein. Anlässlich der Verhandlung vom 29. Oktober 2020 schlossen die Parteien einen Unterhaltsvertrag ab. Mit Entscheid vom 13. November 2020 genehmigte die Vorinstanz im Verfahren VF.2019.27 den Unterhaltsvertrag der Parteien vom 29. Oktober 2020. Demnach (Dispositivziffer 1.1) wurde der Vater unter anderem verpflichtet, an den Barunterhalt des Sohnes monatlich vorschüssig folgende Beiträge zzgl. allfällig bezogener Familien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: Fr. 275.00 vom März 2021 bis Juli 2023 und Fr. 1'000.00 vom August 2023 bis zum Abschluss der Erstausbildung.