Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2025.23 (VF.2023.30) Entscheid vom 22. September 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichterin Möckli Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Donauer Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Marina Schwizer, […] Beklagter B._____, […] gesetzlich vertreten durch C._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Senn, […] Gegenstand Abänderung Unterhalt Minderjährige -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger ist der Vater des am tt.mm. 2014 geborenen Beklagten. Der Beklagte wird gesetzlich vertreten durch seine Mutter. Der Kläger und die Mutter waren nie verheiratet. 1.2. Am 9. September 2019 reichte der Beklagte im Verfahren VF.2019.27 ge- gen den Kläger eine Unterhaltsklage ein. Anlässlich der Verhandlung vom 29. Oktober 2020 schlossen die Parteien einen Unterhaltsvertrag ab. Mit Entscheid vom 13. November 2020 genehmigte die Vorinstanz im Verfah- ren VF.2019.27 den Unterhaltsvertrag der Parteien vom 29. Oktober 2020. Demnach (Dispositivziffer 1.1) wurde der Vater unter anderem verpflichtet, an den Barunterhalt des Sohnes monatlich vorschüssig folgende Beiträge zzgl. allfällig bezogener Familien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: Fr. 275.00 vom März 2021 bis Juli 2023 und Fr. 1'000.00 vom August 2023 bis zum Abschluss der Erstausbildung. 1.3. Am 27. Juni 2022 wurde der Kläger Vater von einem weiteren Kind, das eine andere Mutter hat. 1.4. Mit Entscheid vom 11. September 2023 wurde dem Beklagten die Bevor- schussung der vom Kläger geschuldeten Unterhaltsbeiträge im Umfang von monatlich Fr. 980.00 gewährt. Mit Entscheid vom 4. März 2024 wurde die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge neu beurteilt und bei monatlich Fr. 980.00 belassen. Ab Januar 2025 wurden monatlich Fr. 1'008.00 bevor- schusst. 2. 2.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 1. September 2023 beantragte der Kläger, es seien die Unterhaltsbeiträge abzuändern. Am 7. November 2023 wurde die Klagebewilligung ausgestellt (SC.2023.50). 2.2. Am 8. Dezember 2023 reichte der Kläger eine unbegründete Klage ein. 2.3. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 wurde dem Kläger die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt und eine Frist zur Verbesserung der Klage an- gesetzt. -3- 2.4. Mit verbesserter Klage vom 5. Februar 2024 stellte der Kläger vor dem Be- zirksgericht Aarau, Präsidium des Familiengerichts, folgende Rechtsbe- gehren: " 1. Dispositivziffer 1.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 13. No- vember 2020 (VF.2019.27) sei aufzuheben resp. wie folgt abzuändern: [Der Kläger] wird pflichtig erklärt, an den Barunterhalt [des Beklagten] mo- natlich vorschüssig folgende Beiträge (zuzüglich allfällig bezogener ge- setzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu be- zahlen: Fr. 275.00 ab September 2023 bis Juli 2027 Fr. 1'000.00 ab August 2027 bis Abschluss Erstausbildung 2. Dem [Kläger] sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Un- terzeichnete als Rechtsvertreterin beizuordnen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulas- ten des Beklagten." 2.5. Anlässlich der Verhandlung vom 23. Januar 2025 schlossen die Parteien folgenden Unterhaltsvertrag ab: " 1. 1.1. Der [Kläger] sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1.1. des Urteils des Ge- richtspräsidiums Aarau vom 13. November 2020 (VF.2019.27) pflichtig zu erklären, an den Barunterhalt des [Beklagten] monatlich vorschüssig fol- gende Beiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertragli- cher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: - Fr. 275.00 ab September 2023 bis Juli 2026 - Fr. 1'000.00 ab August 2026 bis Abschluss Erstausbildung 1.2. Mit dem unter Ziff. 1.1. hievor festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist der Bar- unterhalt des Klägers vom September 2023 bis Juli 2026 im Umfang von Fr. 315.00 nicht gedeckt. 1.3. Im Weiteren halten die Parteien fest, dass das Urteil des Gerichtspräsidi- ums Aarau vom 13. November 2020 (VF.2019.27) in den übrigen Punkten unverändert weitergilt. 2. Die Gerichtskosten seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 3. Die Parteikosten seien wettzuschlagen." -4- 2.6. Mit Entscheid vom 23. Januar 2025 erkannte das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Familiengerichts: " 1. 1.1. Der Kläger ist in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1.1. des Urteils des Ge- richtspräsidiums Aarau vom 13. November 2020 (VF.2019.27) pflichtig zu erklären, an den Barunterhalt des Beklagten monatlich vorschüssig fol- gende Beiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertragli- cher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: - Fr. 275.00 ab September 2023 bis Juli 2026 - Fr. 1'000.00 ab August 2026 bis Abschluss Erstausbildung 1.2. Mit dem unter Ziff. 1.1. hievor festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist der Bar- unterhalt des Beklagten von September 2023 bis Juli 2026 im Umfang von Fr. 315.00 nicht gedeckt. 2. Im Weiteren wird festgehalten, dass das Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 13. November 2020 (VF.2019.27) in den übrigen Punkten un- verändert weitergilt. 3. Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Ver- fahren gewährt. 4. 4.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Pauschale für das Schlichtungs- verfahren von Fr. 300.00 und der Entscheidgebühr von Fr. 800.00, insge- samt Fr. 1'100.00, werden dem Kläger und dem Beklagten je zur Hälfte mit Fr. 550.00 auferlegt. 4.2. Die auf den Kläger entfallenden Gerichtskosten gehen im Umfang von Fr. 400.00 (Gerichtskosten abzüglich Pauschale für das Schlichtungsver- fahren) infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4.3. Die auf den Beklagten entfallenden Gerichtskosten gehen im Umfang von Fr. 400.00 (auf den Beklagten entfallende Gerichtskosten abzüglich Hälfte der vom Kläger geleisteten Pauschale für das Schlichtungsverfahren) in- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Beklagte hat dem Kläger Fr. 150.00 (Hälfte der vom Kläger geleisteten Pauschale für das Schlichtungsverfahren) direkt zu er- setzen. -5- 5. 5.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 5.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers wird mit Fr. 1'750.00 (inkl. 131.15 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5.3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten wird mit Fr. 1'750.00 (inkl. 131.15 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Der Kläger ist zur Nachzah- lung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)." 2.7. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 teilte die Mutter des Beklagten der Vorinstanz mit, "sie trete vom vor Gericht unterzeichneten Vergleich zu- rück". 3. 3.1. Gegen den ihm am 2. April 2025 in vollständig begründeter Fassung zuge- stellten Entscheid erhob der Beklagte am 19. Mai 2025 unter Berücksichti- gung von Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 142 Abs. 3 ZPO fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Januar 2025 sei in Ziffer 1. aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. 1.1. Der Kläger ist in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1.1. des Urteils des Gerichtspräsidiums Aarau vom 13. November 2020 (VF.2019.27) pflichtig zu erklären, an den Barunterhalt des Beklagten monatlich vor- schüssig folgende Beträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: - Fr. 275.00 ab Februar 2025 bis Juli 2026 - Fr. 1'000.00 ab August 2026 bis Abschluss Erstausbildung 1.2. Mit dem unter Ziff. 1.1. hievor festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist der Barunterhalt des Beklagten von September 2023 bis Juli 2026 im Um- fang von Fr. 315.00 nicht gedeckt. 2. Dem [Beklagten] sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als dessen unentgeltliche Rechtsvertreterin einzuset- zen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen[] zulasten des [Klägers] bzw. der Staatskasse." -6- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 26. Juni 2025 beantragte der Kläger die kosten- fällige Abweisung der Berufung sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch die Unterzeichnete. 3.3. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 9. Juli 2025 nahm der Beklagte zur Berufungsantwort Stellung. 3.4. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 18. Juli 2025 nahm der Kläger zur Eingabe des Beklagten vom 9. Juli 2025 Stellung und reichte eine Kosten- note ein. 3.5. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 verzichtete der Beklagte auf eine weitere Stellungnahme und reichte seine Kostennote ein. 3.6. Mit Eingabe vom 7. August 2025 verzichtete der Kläger auf eine weitere Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsmittelvoraussetzungen 1.1. Die Vorinstanz hat zwar nicht wörtlich erklärt, den Unterhaltsvertrag der Parteien vom 23. Januar 2025 zu genehmigen. Indem sie jedoch den Inhalt des Unterhaltsvertrags in ihr Entscheiddispositiv übertragen und den Ent- scheid gemäss Einleitungssatz zum Dispositiv "gestützt auf die gemeinsam gestellten Anträge" gefällt hat, stellt der angefochtene Entscheid eine Ge- nehmigung des von den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren geschlos- senen Unterhaltsvertrags, d.h. einen Genehmigungsentscheid i.S.v. Art. 287 ZGB – und keinen Vergleich i.S.v. Art. 241 ZPO – dar. Solche Ge- nehmigungsentscheide sind, bei gegebenem Streitwert (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO), berufungsfähig (FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 10 zu Art 287 ZGB; vgl. zur gerichtlich genehmigten Schei- dungskonvention auch SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 23–31 OR und STOLL/BURRI, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 26 zu Art. 279 ZPO). -7- 1.2. Gemäss dem ursprünglich von der Vorinstanz genehmigten Unterhaltsver- trag der Parteien vom 29. Oktober 2020 verpflichtete sich der Kläger zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für den Beklagten von Fr. 275.00 für die Monate März 2021 bis Juli 2023 sowie von Fr. 1'000.00 für die Monate August 2023 bis zum Abschluss der Erstausbildung. Ge- mäss dem von der Vorinstanz genehmigten Unterhaltsvertrag vom 23. Ja- nuar 2025 wurden diese Unterhaltsbeiträge wie folgt abgeändert: Fr. 275.00 für die Monate September 2023 bis Juli 2026 sowie Fr. 1'000.00 für die Monate August 2026 bis zum Abschluss der Erstausbildung. In sei- ner Berufung beantragt der Beklagte, es seien die ursprünglich vereinbar- ten Unterhaltsbeiträge demgegenüber nur wie folgt anzupassen: Fr. 275.00 für die Monate Februar 2025 bis Juli 2026 sowie Fr. 1'000.00 für die Monate August 2026 bis zum Abschluss der Erstausbildung. Zwischen der Beru- fung und dem genehmigten Unterhaltsvertrag vom 23. Januar 2025 besteht demnach eine Differenz für die Monate September 2023 bis Januar 2025, für die gemäss ursprünglichem Unterhaltsvertrag ein monatlicher Unterhalt von Fr. 1'000.00 geschuldet war und gemäss dem Unterhaltsvertrag vom 23. Januar 2025 nur noch ein monatlicher Unterhalt von Fr. 275.00 ge- schuldet ist. Der Streitwert beträgt demnach Fr. 12'325.00 (= 17 Monate [September 2023 bis Januar 2025] * Fr. 725.00 [Fr. 1'000.00 – Fr. 275.00]). Der angefochtene Entscheid ist damit berufungsfähig. 1.3. Nachdem die weiteren Frist- und Formvorschriften nach Art. 311 ZPO ein- gehalten sind und der Beklagte durch den vorinstanzlichen Entscheid be- schwert ist, ist auf seine Berufung einzutreten. 2. Rechtsmittelverfahren 2.1. Rügegründe Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 2.2. Verhandlung vor Obergericht Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2.3. Verfahrensmaximen Da im vorliegenden Verfahren Belange minderjähriger Kinder zur Beurtei- lung stehen, gilt nach Art. 296 Abs. 3 ZPO die Offizialmaxime, wonach das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Zugleich gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO), wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen er- forscht. Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz befreit die -8- Parteien indessen weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht. Es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten An- sprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzu- legen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteile des Bundesge- richts 5A_855/2017 vom 11. April 2018 E. 4.3.2 und 5A_485/2012 vom 11. September 2012 E. 5). Wegen der uneingeschränkten Untersuchungs- maxime sind Noven im vorliegenden Rechtsmittelverfahren uneinge- schränkt zulässig (BGE 148 III 270 E. 6.4, 144 III 349 E. 4.2.1). Diese Grundsätze gelten auch für das Verfahren der Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen, auch im entsprechenden Rechtsmittelverfahren (BGE 148 III 270 E. 6.4). 3. 3.1. Vorinstanz Das vorinstanzliche Verfahren wurde durch ein Schlichtungsgesuch des Klägers vom 1. September 2023 (Beginn der Rechtshängigkeit [Art. 62 Abs. 1 ZPO]) bzw. durch Abänderungsklage vom 8. Dezember 2023 ein- geleitet und beinhaltet einzig die Abänderung des Kinderunterhalts, wel- chen der Kläger dem Beklagten zu bezahlen hat. Es wurde demnach ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt (Art. 295 ZPO). Die Vorinstanz erwog, die Vereinbarungen im neuen Unterhaltsvertrag vom 23. Januar 2025 entsprächen hinsichtlich der Höhe der hypothetischen Ein- kommen und der Unterhaltsbeiträge jenen, die die Parteien bereits im ur- sprünglichen Unterhaltsvertrag vom 29. Oktober 2020 getroffen hätten. Be- rücksichtigt werde neu aber, dass der Kläger am 27. Juni 2022 erneut Vater geworden sei, weshalb einzig der Zeitraum für die einzelnen Unterhaltsbei- träge angepasst worden sei. Aufgrund seiner Betreuungsaufgaben hin- sichtlich seines am 27. Juni 2022 geborenen Kindes sei dem Kläger erst ab dem Juli 2023 ein 50 %-Arbeitspensum und ab August 2026 (Kindergar- teneintritt) ein 80 %-Arbeitspensum zumutbar. Da das Schlichtungsgesuch erst am 1. September 2023 eingereicht worden sei, könne der Kläger auch erst ab diesem Zeitpunkt eine Abänderung des zu leistenden Kinderunter- haltsbeitrags beantragen (angefochtener Entscheid E. 5). Diese Tatsachen seien dem Beklagten bzw. dessen Mutter aufgrund des diesen zugestellten, detailliert begründeten Schlichtungsgesuchs bereits seit September 2023 bekannt gewesen. Zudem sei der Unterhaltsvertrag vom 23. Januar 2025 anlässlich der Verhandlung ausführlich mit den Par- teien besprochen worden. Beide Parteien seien anwaltlich vertreten gewe- sen und hätten sich mit diesen mehrfach besprechen können. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass sich eine Partei im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Unterhaltsvertrags in einem Irrtum oder unter Druck befunden habe. Unter diesen Umständen erscheine der neu abgeschlossene -9- Unterhaltsvertrag vom 23. Januar 2025 angemessen und sei zu genehmi- gen (angefochtener Entscheid E. 5). 3.2. Rechtliches 3.2.1. Grundsätze Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB wird der Unterhalt des Kindes durch Pflege, Er- ziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbil- dung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unter- haltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Kinderunterhaltsbeiträge werden vom Gericht (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZGB) oder in einem Unterhaltsvertrag (Art. 287 ff. ZGB) festgelegt. Bei der quantifizierten Festlegung der Unterhaltsbeiträge geht es um das Stamm- recht selbst und nicht um einzelne periodische Unterhaltsforderungen (BGE 148 III 270 E. 6.7). Für das Kind werden Unterhaltsverträge erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung ausgeschlossen worden ist (Art. 287 Abs. 2 ZGB). Eine solche Abänderung kann frühestens – und wird üblicherweise auch – auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Abände- rungsklage hin erfolgen (BGE 148 III 270 E. 6.4 m.w.N.; vgl. auch AEBI- MÜLLER/DROESE, Das Kind, der Staat und der Vorschuss, in: Festschrift für Thomas Koller, Brücken bauen, 2018, S. 3 f.). Wird der Unterhaltsvertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig (Art. 287 Abs. 3 ZGB). 3.2.2. Bevorschussung des Kinderunterhalts Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu (zivilrechtlicher Gläubiger) und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB; BGE 148 III 270 E. 6.2). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung subrogiert das bevorschiessende Gemeinwesen in die effektiv be- vorschussten, sich aus dem Stammrecht ergebenden periodischen, privat- rechtlichen Einzelforderungen. Das Stammrecht verbleibt jedoch beim Kind (BGE 148 III 270 E. 6.5, 148 III 353 E. 4.1 und 4.2 [nicht publ.]; Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 4.1). Das kantonale öffentliche Recht regelt die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (Art. 293 Abs. 2 ZGB; BGE 148 III 270 E. 6.2 und 6.4). Die - 10 - Kantone sind frei, ob sie überhaupt Unterhaltsbeiträge bevorschussen wol- len, in welcher Höhe sie dies tun und welche Voraussetzungen sie an die Bevorschussung knüpfen (BGE 148 III 270 E. 6.4). Im Kanton Aargau wird die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder in §§ 32 ff. des Ge- setzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozial- hilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) geregelt. Nach § 32 Abs. 1 SPG dient die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen dem Kin- deswohl und soll die nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu Unterhalts- beiträgen verpflichteten Elternteils mindern und steht nach § 33 Abs. 1 SPG unter anderem Minderjährigen zu, wenn der unterhaltsbeitragspflichtige El- ternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt, das Kind zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat und gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzwerte nicht überschritten werden. Bevorschusst das Gemeinwesen familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, so subrogiert es unter anderem gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB in den Unterhaltsanspruch (BGE 148 III 270 E. 2). Gemäss § 37 Abs. 1 SPG fordert die bevorschiessende Gemeinde (vgl. § 36 Abs. 1 SPG) die ausgerichtete Bevorschussung beim unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteil zurück (vgl. auch BGE 148 III 270 E. 6.5). Der unterhaltsbeitrags- pflichtige Elternteil hat der bevorschiessenden Gemeinde aber nie mehr zu leisten, als er dem Kind schuldete (BGE 148 III 270 E. 6.3). Dem unter- haltsbeitragspflichtigen Elternteil darf durch die Subrogation der einzelnen Unterhaltsforderungen kein Nachteil erwachsen (BGE 148 III 270 E. 6.4). Während eines Abänderungsprozesses stellt sich die Frage, wie sich der letztlich geänderte (bspw. auf die Rechtshängigkeit hin herabgesetzte oder aufgehobene) Unterhaltsanspruch zu den während des laufenden Abände- rungsprozesses bevorschussten einzelnen Unterhaltsbeiträgen verhält. Dabei kann es – wie vorliegend – vorkommen, dass das Gemeinwesen während der Dauer des Abänderungsprozesses höhere Unterhaltsbeiträge bevorschiesst, als effektiv geschuldet wären, weil die Unterhaltsbeiträge auf das Datum der Rechtshängigkeit hin herabgesetzt werden. Wie das be- vorschiessende Gemeinwesen mit einer solchen Situation umgeht, ist eine Frage des kantonalen öffentlichen Rechts. So ist etwa die vorläufige Ein- stellung der Bevorschussung während des Abänderungsprozesses denk- bar (BGE 148 III 270 E. 6.7; FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 7d zu Art. 286 ZGB). Wenn das Gemeinwesen jedoch die Bevorschussung fortsetzt und damit tatsächlich mehr bevorschusst, als geschuldet wäre, so subrogiert es zwar weiterhin in die einzelnen periodischen Unterhaltsforderungen, deren Höhe ist aber bis zu der erst mit dem Abänderungsentscheid erfolgenden neuen Quantifizierung des Stammrechts, aus dem sie sich ableiten, in der Schwebe. In diesem Fall fehlt es im Umfang der Differenz an der materiel- len Grundlage bzw. am Gegenstand der Subrogation (BGE 148 III 270 E. 6.7). Ob und wie das Gemeinwesen eine solche Differenz zurückfordern kann, bestimmt sich nach dem kantonalen öffentlichen Recht (BGE 148 III 270 E. 6.4). Vom Unterhaltsschuldner kann es die Differenz jedenfalls nicht - 11 - mehr qua Subrogation zurückfordern (BGE 148 III 270 E. 6.4; AEBI-MÜL- LER/DROESE, a.a.O., S. 14). Ob das Gemeinwesen die Differenz vom Kind zurückfordert oder ob es darauf verzichtet, ist eine Frage des kantonalen öffentlichen Rechts (BGE 148 III 270 E. 6.7; FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 7d zu Art. 286 ZGB; HARTMANN, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 289 ZGB; MANI, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kapitel 15 N. 168 f. und 200 ff.). 3.2.3. Genehmigung eines Unterhaltsvertrags Die Genehmigung von Unterhaltsverträgen beinhaltet nicht bloss eine for- male Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfung. Geprüft werden muss, ob die Vereinbarung den quantitativen und qualitativen Aspekten entspricht und insbesondere kein Willensmangel vorliegt (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 14 zu Art. 287 ZGB; HAUSHEER/SPYCHER/BÄHLER, Handbuch des Unterhaltsrechts, a.a.O., Kapitel 6 N. 394). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der Unterhaltsvertrag als angemessen erweist (FOUN- TOULAKIS, a.a.O., N. 15 zu Art. 287 ZGB) bzw. ist zu verweigern, wenn er einer oder mehreren dieser Anforderungen nicht genügt (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 16 zu Art. 287 ZGB). 3.2.4. Willensmängel Nach Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Ein Irrtum setzt grundsätzlich eine falsche Vorstellung über einen Sachverhalt voraus: Das Vorgestellte entspricht nicht der Wirklichkeit (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Bd. 1, 11. Aufl. 2020, N. 761). Der irr- tümlich vorgestellte Sachverhalt kann auch in einer Rechtslage bestehen, die der Irrende verkennt – es liegt diesfalls ein Irrtum über das tatsächliche Bestehen eines rechtlichen Zustands vor (Rechtslageirrtum); nicht aber in den blossen Rechtswirkungen des Vertrags (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 777; vgl. auch BGE 103 II 129 E. 1, 96 II 101 E. 1c, 80 II 152 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_497/2020 vom 30. Juni 2021 E. 4.4, 4A_461/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.3.2). Unwesentlich ist auch die blosse Unkenntnis einer Gesetzesnorm (Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2.4). Dem falsch vorgestellten Sachver- halt ist die Situation gleichzusetzen, in der der Irrende unbewusst eine feh- lende Vorstellung des Sachverhalts hatte. Wer jedoch weiss, dass er den Sachverhalt nicht kennt oder an der Richtigkeit der eigenen Vorstellung zweifelt, der unterliegt keinem Irrtum (Urteil des Bundesgerichts 4A_461/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.3.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 762 f. und 788 f.). Kümmert sich jemand bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer bestimmten Frage, obwohl es auf der Hand liegt, dass sich diese stellt, so darf die andere Partei daraus grundsätzlich den Schluss ziehen, dieser Punkt sei für den Partner im Hinblick auf den Ver- tragsabschluss nicht von Bedeutung (BGE 129 III 363 E. 5.3, 117 II 218 - 12 - E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_497/2020 vom 30. Juni 2021 E. 4.1). Der Irrtum kann sich auch auf einen zukünftigen Sachverhalt beziehen, wenn dieser im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv als sicher ange- sehen werden konnte (BGE 118 II 297 E. 2b, 109 II 105 E. 4b/aa; Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2020 vom 9. September 2020 E. 4.1), nicht aber auf blosse Hoffnungen (BGE 118 II 297 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2020 vom 9. September 2020 E. 4.2 f.), übertriebene Erwartungen oder Spekulationen (BGE 118 II 297 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 4A_461/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.3.1). Bezieht sich der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsschluss, so ist er grundsätzlich nicht wesentlich (Art. 24 Abs. 2 OR; unwesentlicher Mo- tivirrtum). Wer sich im Motivirrtum befindet, der will zwar, was er erklärt (= Unterschied zum Erklärungsirrtum), lässt sich dabei aber von einer fal- schen oder fehlenden Vorstellung über die Wirklichkeit leiten (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 767). Ausnahmsweise ist ein Motivirr- tum wesentlich, wenn er die Merkmale eines Grundlagenirrtums annimmt (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 774). Der Grundlagenirrtum ist ein qualifizierter Motivirrtum (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 775). We- sentlich ist der Motivirrtum also, wenn er einen bestimmten Sachverhalt be- traf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (bzw. aufgrund der besonderen Umstände des Vertragsschlusses, vgl. BGE 70 II 195 E. 3) als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR; Grundlagenirrtum). Vorausgesetzt ist, dass der Irrende den irrtümlich vorgestellten Sachverhalt im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtete (conditio sine qua non). Bei Kenntnis des wahren Sachverhalts hätte der Irrende den Vertrag zumindest nicht mit dem betreffenden Inhalt abschlies- sen wollen (BGE 136 III 528 E. 3.4.1, 132 III 737 E. 1.3; GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID, a.a.O., N. 779). Die grundlegende Bedeutung, die der Irrende dem vorgestellten Sachverhalt subjektiv beimisst, genügt jedoch nicht, um den Motivirrtum zum wesentlichen zu machen. Vielmehr muss es sich nach ob- jektiver Betrachtung rechtfertigen, dass der Irrende den vorgestellten Sach- verhalt als notwendige Vertragsgrundlage ansah (BGE 136 III 528 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_497/2020 vom 30. Juni 2021 E. 4.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 783). Solches ist nicht leicht anzuneh- men (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 785). Lässt sich jemand beim Vertragsabschluss vertreten, so beurteilt sich die Frage, ob Willensmängel vorliegen, grundsätzlich aus der Lage des Vertre- ters. Das Wissen des Vertreters wird dem Vertretenen zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 4A_303/2007 vom 29. November 2007 E. 3.4.3 m.w.N.). - 13 - 3.3. Würdigung 3.3.1. Grundlagen Vorliegend haben die Parteien während des vom Kläger durch Abände- rungsklage eingeleiteten vorinstanzlichen Verfahrens einen Unterhaltsver- trag i.S.v. Art. 287 ff. ZGB abgeschlossen und damit die ursprünglich ver- einbarten, vom Kläger geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge abgeändert. Dabei wurde das Stammrecht als solches und nicht die einzelnen periodi- schen Unterhaltsforderungen quantifiziert. Dem Einwand des Beklagten, er sei wegen der weiterlaufenden Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge nicht befugt gewesen, über die auf das Gemeinwesen übergegangenen Unterhaltsansprüche zu verfügen (Berufung Ziff. II/3.1), ist damit der Boden entzogen. Zwar ist das Gemeinwessen weiterhin in die einzelnen periodi- schen Unterhaltsforderungen subrogiert. Deren Höhe war während des Ab- änderungsverfahrens indessen in der Schwebe. Im Umfang der durch das Gemeinwesen zu viel bevorschussten Unterhaltsbeiträge fehlt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der materiellen Grundlage bzw. am Gegenstand der Subrogation des Gemeinwesens und folglich auch an einem entsprechenden Übergang auf das Gemeinwesen. 3.3.2. Drucksituation Die Vorinstanz hat den Unterhaltsvertrag vom 23. Januar 2025 im ange- fochtenen Entscheid auf seine Angemessenheit hin geprüft und stellte fest, dass weder eine Irrtums- noch eine Drucksituation vorhanden gewesen sei. Soweit der Beklagte geltend macht, es sei massiv Druck ausgeübt worden, indem die Vorinstanz auf die hohen Kosten bei einer Nichteinigung hinge- wiesen habe (Berufung Ziff. II/2, II/3 und II/3.2.2), kann ihm nicht gefolgt werden: Es gehört zum normalen Inhalt von, wie vorliegend, geführten Ver- gleichsgesprächen, dass die Gerichtsdelegation den Parteien ihre vorläu- fige Ansicht über die Begründetheit der strittigen Forderungen mitteilt und auf allfällige Beweisschwierigkeiten, Kosten sowie die Verfahrensdauer im Entscheidungsfall hinweist (Urteil des Bundesgerichts 4A_62/2025 vom 22. April 2025 E. 4.2.1). Aus demselben Grund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beklagten unpräjudiziell mitteilte, dass die Unter- haltsbeiträge im Entscheidungsfall, wie üblich, ab dem Datum der Rechts- hängigkeit der Abänderungsklage geändert werden könnten. Dem anwalt- lich vertretenen Beklagten war jedenfalls bekannt, dass eine solche rück- wirkende Abänderung im konkreten Einzelfall Treu und Glauben widerspre- chen könnte, zumal er der Vorinstanz mehrfach mitgeteilt haben will, mit der rückwirkenden Abänderung nicht einverstanden zu sein (Berufung Ziff. II/3.2.2). Ein diesbezüglicher Irrtum ist daher ausgeschlossen. Im Üb- rigen erscheint es unglaubhaft, dass die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Beklagten von der Vorinstanz derart unter Druck gesetzt wurde, bis sie "einklappte und mit der Faust in dem Sack den neuen Unterhaltsvertrag unterzeichnete" bzw. "bis sie einknickte und den [Unterhalts]vertrag unter- zeichnete". Einerseits sind hierfür keinerlei Beweismittel vorhanden. Ander- seits führt der Beklagte selber aus, seine Mutter habe mehrmals - 14 - Verfahrensunterbrechungen gefordert und erhalten, um sich mit der Rechtsvertreterin zu besprechen. Es ist davon auszugehen, dass eine an- waltlich vertretene Partei einer anlässlich von Vergleichsgesprächen auf- tretenden Drucksituation standhalten kann. Im Übrigen ist anzufügen, dass dem Beklagten vorinstanzlich die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sodass die Kostenfolgen zumindest vorläufig (vgl. Art. 123 ZPO) nicht derart gewichtig sein konnten, als dass die Mutter deswegen regel- recht "einklappte" bzw. "einknickte". 3.3.3. Irrtum Der Beklagte macht weiter geltend, er sehe sich nun nach Abschluss des Verfahrens mittels Unterhaltsvertrags mit einer hohen Rückforderung von über Fr. 12'000.00 durch das Gemeinwesen konfrontiert, weil die Unter- haltsbeiträge rückwirkend per Datum der Rechtshängigkeit der Abände- rungsklage geändert, die Bevorschussung durch das Gemeinwesen jedoch nicht angepasst worden seien. Hätte der Beklagte gewusst, dass das Ge- meinwesen die zu hohen Vorschussleistungen nicht zurückfordern würde, wenn die Vorinstanz in der Sache entschieden hätte, statt bloss einen Un- terhaltsvertrag zu genehmigen, hätte seine Mutter den strittigen Unterhalts- vertrag nicht unterzeichnet. Die Vorschussleistungen habe der Beklagte für seinen Unterhalt aufgebraucht. Beim Abschluss des strittigen Unterhalts- vertrags sei seine Mutter nicht davon ausgegangen, dass eine Rückzah- lungspflicht entstehe (Berufung Ziff. II/3.2.1). Die Frage, ob das Gemeinwesen die während eines Abänderungsverfah- rens erbrachten, zu hohen Vorschussleistungen zurückfordert, ist eine Frage der kantonalen öffentlichen Rechtslage. Darüber konnte sich die Mutter des Beklagten grundsätzlich irren. Indessen führt der Beklagte in seiner Berufung selber aus, die Vorinstanz habe es nicht interessiert, was mit den zu viel bezogenen Vorschussleistungen passiere; sie habe die Schuld beim Beklagten verortet, weil er das bevorschiessende Gemeinwe- sen nach Eingang der Abänderungsklage bzw. des entsprechenden Schlichtungsgesuchs nicht informiert habe bzw. die Vorschussleistungen betraglich nicht habe anpassen lassen (Berufung Ziff. II/3). Auch der Kläger führt aus, die Rückzahlungsverpflichtung sei Verhandlungsgegenstand ge- wesen (Berufungsantwort Rz. III/3) und sei gar vom Beklagten selbst vor- gebracht worden (Berufungsantwort Rz. III/8.1), was der Beklagte nicht be- streitet. Dieses Argument schliesst aus, dass die Mutter des Beklagten, wie sie selber ausführt, davon ausging, sie dürfe die zu viel bevorschussten Unterhaltsbeiträge behalten, andernfalls es gar nicht zu dieser Bemerkung der Vorinstanz gekommen wäre. Wäre die Mutter des Beklagten tatsächlich davon ausgegangen, sie müsse die zu viel bevorschussten Unterhaltsbei- träge bei einer rückwirkenden Herabsetzung nicht zurückerstatten, hätte es für sie auch überhaupt keinen Grund gegeben, der Vorinstanz mehrmals mitzuteilen, dass sie mit der rückwirkenden Abänderung nicht einverstan- den wäre, zumal sich diese dann wirtschaftlich auf sie bzw. den Beklagten - 15 - nicht ausgewirkt hätte. Es liegt daher kein Fall einer falschen Vorstellung über eine Rechtslage vor, die einen Irrtum begründen könnte. Im Übrigen war die Mutter des Beklagten durch eine im Familienrecht tätige Rechtsan- wältin (vgl.: : […]) vertreten, die nach eigenen Angaben viel Zeit in die Vorbereitung der Verhandlung vom 23. Januar 2025 steckte (Be- rufung Ziff. 2). Da sich bei jeder Abänderungsklage die Frage nach dem Zeitpunkt der Abänderung stellt – vorliegend beantragte der Kläger bereits in seinem Schlichtungsgesuch vom 1. September 2023 eine rückwirkende Abänderung per Oktober 2022 (vgl. SC.2023.50) und in seiner Klage eine rückwirkende Abänderung per September 2023 (vgl. act. 18) –, wird sie sich diesbezüglich informiert haben und auch auf die in E. 3.2 erwähnten Ausführungen in der amtlich publizierten Rechtsprechung des Bundesge- richts, in den entsprechenden Kommentaren und in der Literatur gestossen sein, die sich mit der Frage auseinandersetzen, wie sich eine rückwirkende Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen auf die während des Abänderungs- verfahrens zu viel bevorschussten Unterhaltsbeiträge auswirkt und dass in diesen Fällen eine Rückforderung durch das bevorschiessende Gemein- wesen denkbar ist. Da sich der Beklagte bzw. seine Mutter dieses Wissen anrechnen lassen müssen – im Übrigen wurden sie bereits mit Entscheid vom 4. März 2024 darüber informiert, dass unrechtmässig bezogene Vor- schüsse zurückbezahlt werden müssen (vgl. Berufungsbeilage 5, Be- schlussziff. 4, 2. Satz), und im Schreiben vom 6. August 2024 wurde sie aufgefordert mitzuteilen, ob seit dem Jahr 2020 ein neuer rechtskräftiger Unterhaltstitel vorhanden sei oder ein hängiges Verfahren laufe (vgl. Beru- fungsbeilage 5, S. 9) –, hätte die Mutter des Beklagten allerhöchstens eine zweifelbehaftete Vorstellung der Rechtslage betreffend die Rückforderung haben können. Wer aber Zweifel an der eigenen Vorstellung über eine Rechtslage hat, der unterliegt keinem Irrtum. Ferner zeigen die Bemerkun- gen der Vorinstanz anlässlich der Vergleichsgespräche, dass sich die Frage der Rückforderung der zu viel bevorschussten Unterhaltsbeiträge of- fenbar stellte. Dennoch hielt der Beklagte bzw. seine Mutter es nicht für notwendig, diese Frage vor Unterzeichnung des Unterhaltsvertrags defini- tiv abzuklären. Er kümmerte sich nicht um die entsprechende Rechtslage; er forderte auch keinen Widerrufsvorbehalt oder eine Bedingung (vgl. hierzu FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 21 zu Art. 287 ZGB). Dementsprechend durfte der Kläger davon ausgehen, diese Frage sei für den Abschluss des Unterhaltsvertrags letztlich nicht von entscheidender Bedeutung. Die allfäl- lige Hoffnung des Beklagten bzw. seiner Mutter, das Gemeinwesen werde die zu viel bevorschussten Unterhaltsbeiträge schon nicht zurückfordern, stellt jedenfalls keinen Irrtum dar. 3.3.4. Angemessenheit Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob im angefochtenen Genehmi- gungsentscheid aufgrund der rückwirkenden Herabsetzung der Kindesun- terhaltsbeiträge und der Rückerstattungspflicht des Beklagten bzw. dessen Mutter die Angemessenheit des Unterhaltsvertrags der Parteien vom - 16 - 23. Januar 2025 zu Recht bejaht wurde. Der Beklagte macht insbesondere geltend, es sei die Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen dann auf einen nach dem Datum der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage liegenden Zeitpunkt zu setzen, wenn eine Rückerstattung des Unterhalts unbillig wäre (Berufung Ziff. II/3.2.2). Dem Beklagten ist insoweit Recht zu geben, als es das Bundesgericht im Kontext der Abänderung eines Scheidungsurteils als zulässig erachtet, auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen, wenn eine Rückerstattung des Un- terhalts unbillig wäre, wobei entscheidend sein könne, ob die von einem Abänderungsgesuch betroffenen Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Verfahrens bezahlt und bestimmungsgemäss verbraucht worden seien (Urteil des Bundesgerichts 5A_512/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 3.3.3). Zwar hat der Beklagte nach eigenen Angaben die zu viel bezogenen Un- terhaltsbeiträge bereits bestimmungsgemäss für seinen Unterhalt ver- braucht. Indessen liess sich der Beklagte die Unterhaltsbeiträge vom Ge- meinwesen bevorschussen. Er bzw. seine Mutter sind vom Gemeinwesen mehrfach darauf hingewiesen worden, dass sie veränderte Umstände un- verzüglich zu melden und über hängige Verfahren zu informieren hätten (Berufungsbeilagen 5 f.). Es hätte daher in der Hand des Beklagten bzw. dessen Mutter gelegen, durch eine einfache Mitteilung an das bevorschies- sende Gemeinwesen, wonach der Kläger eine Abänderungsklage einge- reicht und die rückwirkende Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags bean- tragt habe, eine zu hohe Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen zu ver- meiden. Durch dieses Unterlassen hat der Beklagte bzw. dessen Mutter die heutige Situation, in der sie sich mit einer allfälligen Rückerstattung kon- frontiert sehen, selber herbeigeführt. Es liegt demnach keine Situation vor, die die Festlegung der Wirkung der Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge auf einen Zeitpunkt erst nach der Rechtshängigkeit erheischt, weshalb der Unterhaltsvertrag der Parteien vom 23. Januar 2025 in diesem Punkt nicht als unangemessen erscheint. Er durfte von der Vorinstanz genehmigt wer- den. Andere Punkte des Unterhaltsvertrags der Parteien vom 23. Januar 2025 werden nicht als unangemessen gerügt und solches ist auch nicht ersichtlich. Ob der Beklagte bzw. seine Mutter die vom Gemeinwesen zu viel bevor- schussten Unterhaltsbeiträge tatsächlich zurückzuerstatten haben, ist da- mit nicht entschieden. Diese Frage hat einzig das entsprechende Gemein- wesen nach Massgabe des kantonalen öffentlichen Rechts zu entscheiden. 3.4. Fazit Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz sinngemäss den Unterhaltsvertrag der Parteien vom 23. Januar 2025 ge- nehmigte, weder unangemessen noch basiert dieser Unterhaltsvertrag auf - 17 - einer übermässigen Druckausübung oder einem Willensmangel, der ihn anfechten liesse. Die Berufung ist damit abzuweisen. 4. 4.1. Kosten Bei diesem Ausgang sind die obergerichtlichen Gerichtskosten (Entscheid- gebühr) von Fr. 1'500.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 7 Abs. 2 und Abs. 4 Ge- bührD) dem Beklagten aufzuerlegen. Da ihm die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren ist (vgl. sogleich), geht die Entscheidgebühr einstwei- len auf die Staatskasse (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er hierzu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat dem Kläger bzw. dessen unentgeltlicher Rechtsvertreterin (vgl. EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 122 ZPO) zudem dessen zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Beide Rechtsvertreterinnen haben für das vor- liegende Verfahren ausgehend von ihrem Stundenaufwand eine Kosten- note über Fr. 2'813.40 bzw. Fr. 2'286.65 eingereicht. Diese erweisen sich als nicht tarifkonform. Gemäss AnwT erfolgt in Zivilsachen die Entschädi- gung von (auch unentgeltlichen, vgl. § 10 AnwT) Rechtsvertretern nicht nach ihrem Stundenaufwand, sondern auf der Basis einer Grundentschä- digung, die in vermögensrechtlichen Streitigkeiten gestützt auf den Streit- wert der Sache bestimmt wird, in nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heiten in einem vom AnwT abgesteckten Rahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Dabei gilt zum einen die Festsetzung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen mit Bezug auf die Festsetzung der Prozesskosten aus- drücklich als nicht vermögensrechtlich (§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT). Zum andern hat die Rechtsprechung für durchschnittliche (Scheidungs-, Abänderungs- etc.) Verfahren Grundentschädigungen festgelegt. Für durchschnittliche Abänderungsverfahren beträgt sie Fr. 3'500.00. Das vorliegende Rechts- mittelverfahren ist als unterdurchschnittlich zu bezeichnen, zumal es einzig um einen Unterhaltsvertrag und dessen Gültigkeit ging und keine eigentli- che Unterhaltsberechnung vorzunehmen war. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine leicht reduzierte Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT). Ausgehend davon ist die Parteientschädi- gung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Ver- handlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehr- wertsteuer von 8.1 % anderseits auf (gerundet) Fr. 2'004.00 (= Fr. 3'000.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Die unaufgeforderte Stellung- nahme des Klägers vom 18. Juli 2025 war überflüssig, weil sie keine rele- vante Information bzw. bloss Wiederholungen enthielt und fällt bei der Par- teientschädigung daher nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3, Satz 2 AnwT). - 18 - 4.2. Unentgeltliche Rechtspflege Beide Parteien haben im Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt. Diese setzt zum einen die Mittellosigkeit der ge- suchstellenden Partei voraus und zum andern, dass ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Beiden Parteien wurde be- reits vorinstanzlich die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es sind keine Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse ersichtlich, d.h. sowohl der Kläger als auch die Mutter des Beklagten gehen nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach und der Beklagte ist nach wie vor minderjährig und ohne Einkommen. Wesentliches Vermögen liegt nicht vor. Die Vorausset- zungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind demnach erfüllt, insbeson- dere war die Berufung nicht gänzlich aussichtslos. Die Gesuche sind zu bewilligen (soweit sie in Bezug auf die Verfahrenskosten für den Kläger nicht gegenstandslos geworden sind). Der Beklagte ist zur Nachzahlung zu verpflichten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beklagten ist aus der Staats- kasse eine Entschädigung in der gerichtlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'004.00 zuzusprechen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Beklagte ist zur Nachzahlung zu verpflichten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers ist zufolge voraussichtli- cher Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung aus der Staatskasse eine Entschädigung in der Höhe der richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 2'004.00 zuzusprechen. Mit der Zahlung der Entschä- digung durch den Kanton geht der Anspruch auf die dem Kläger zugespro- chene Parteientschädigung auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen 2. 2.1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungs- verfahren wird gutgeheissen und Fabienne Senn, Rechtsanwältin, Q._____, zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. 2.2. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsver- fahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und Marina Schwizer, Rechtsanwältin, R._____, zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. - 19 - 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird zufolge der dem Beklagten gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 4. 4.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers, Dr. iur. Marina Schwizer, Rechtsanwältin, R._____, die für das Be- rufungsverfahren gerichtlich festgesetzten zweitinstanzlichen Parteikosten von Fr. 2'004.00 zu bezahlen. 4.2. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit erfolgt die Bezahlung der für das Berufungsverfahren gerichtlich festgesetzten zweitinstanzlichen Par- teikosten von Fr. 2'004.00 vorläufig aus der Obergerichtskasse. Mit der Zahlung dieser Entschädigung durch die Staatskasse geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 5. Rechtsanwältin Fabienne Senn wird als unentgeltlicher Rechtsvertreterin des Beklagten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'004.00 zugesprochen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlung dieser Entschädigung durch den Beklagten gemäss Art. 123 ZPO. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behan- deln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. In vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlass- richters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte - 20 - elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG. Aarau, 22. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Lindner Donauer