Abs. 1 ZPO weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren. Gestützt auf § 25 Abs. 1 i.V.m. § 8 EG ZPO werden im Kanton Aargau in Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 auch keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. auch BGE 139 III 182 E. 2). Die dargestellte Kostenlosigkeit des Entscheidverfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung) über Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 im Kanton Aargau gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (Urteil des Bundesgerichts 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.1).