4. Auf die Beschwerde ist daher mangels Einhaltens der Beschwerdefrist und mangels zureichender Begründung sowie mangels zureichenden Rechtsmittelantrags nicht einzutreten. Die Beschwerde ist aussichtslos, weshalb auch der Antrag des Beklagten auf unentgeltliche Rechtspflege von vornherein unbegründet ist (Art. 117 lit. b ZPO). Im Übrigen ist das vorliegende Verfahren kostenlos (vgl. E. 5). 5. Nach Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren über Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Weiter können die Kantone nach Art. 116 -7-