3.2.2. Ferner setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerde vom 12. Mai 2025 (Postaufgabe: 13. Mai 2025) nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander: Der angefochtene Entscheid handelt materiell einzig von der Rückforderung des aus Versehen (unterbliebener Anpassung des Dauerauftrags bei der Bank) zu viel bezahlten Lohns für den Monat Juni 2023, nachdem dem Beklagten innert der Probezeit bereits per Ende 8. Juni 2023 gekündigt worden war. Hierzu äussert sich der Beklagte mit keinem Wort.