Seine Begründung hat der Rechtsmittelkläger innert der Rechtsmittelfrist vollständig vorzutragen. Eine Nachreichung bzw. Ergänzung/Verbesserung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2, vgl. auch BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3.2. 3.2.1. Soweit der Beklagte zunächst in seiner Eingabe vom 3. Juni 2025 (Postaufgabe: 4. Juni 2025) eine eigentliche Begründung seiner "Einsprache" nachreicht, kann darauf mangels rechtzeitiger Rüge nicht eingegangen werden. -6-