3. 3.1. Im Übrigen ist die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen und hat sie – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – einen Rechtsmittelantrag zu enthalten, d.h. eine Willensbekundung des Rechtsmittelklägers, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid aufgehoben werden soll und wie stattdessen (reformatorisch) anders entschieden werden soll eventuell, dass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden soll (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leueberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 14 zu Art. 321 ZPO).