2. 2.1. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der nicht fristgerechten Vornahme einer Prozesshandlung trifft. 2.2. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 (Postaufgabe: 4. Juni 2025) teilt der Beklagte mit, es sei ihm aus schwerwiegenden persönlichen und gesundheitlichen -5-