Die Eingabe vom 27. Februar 2025, die der Beklagte ausdrücklich an die Vorinstanz adressierte und diese um Überprüfung des Entscheids bzw. sinngemäss um Begründung des Entscheids bat, stellt daher keine Beschwerde dar, die irrtümlich i.S.v. Art. 143 Abs. 1bis ZPO bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht wurde. Im Übrigen lief die Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht. 1.5. Die Beschwerde vom 12. Mai 2025 (Postaufgabe: 13. Mai 2025) ist demnach verspätet eingereicht worden.