Der Beklagte legte seiner Beschwerde ein Schreiben vom 27. Februar 2025 – deckungsgleich mit einer E-Mail vom gleichen Tag (act. 104 f.) – an die Vorinstanz bei. Darin bat er die Vorinstanz, ihren Entscheid zu überprüfen. Die Vorinstanz nahm dieses Schreiben zu Recht als sinngemässen Antrag um Begründung ihres Entscheids entgegen, zumal der Entscheid zu diesem Datum erst im Urteilsdispositiv eröffnet war (act. 96 ff.). Zudem teilte die Vorinstanz dem Beklagten mit, er müsse sich bei Einwänden gegen den angefochtenen Entscheid an das Obergericht wenden und auch die Rechtsmittelbelehrung im schriftlich begründeten Entscheid nennt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz.