1.2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten gemäss unterzeichneter Empfangsbestätigung am 26. März 2025 als Einschreiben zugestellt (act. 124 f.). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am Donnerstag, 27. März 2025, zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete – unter Berücksichtigung des Stillstands der Fristen vom 13. April 2025 bis 27. April 2025 (Ostern; Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) – am Montag, 12. Mai 2025 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde des Beklagten trägt das Datum vom 12. Mai 2025, wurde der Post indessen erst am 13. Mai 2025 (Poststempel) übergeben. -4-