3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2025 beantragte die Klägerin in der Hauptsache, es sei zufolge Verpassens der Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 321 Abs. 1 ZPO).