" 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 5'301.80 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 26. Juli 2023, eventualiter seit 15. August 2023, subeventualiter seit 13. November 2023. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST Zusatz in gesetzlicher Höhe, zu Lasten des Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 17. Mai 2024 beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung der Klage. 2.3. Mit Replik vom 19. Juni 2024 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. Der Beklagte erstattete innert Frist keine Duplik.