1. Die Parteien schlossen am 27. April 2023 einen Arbeitsvertrag. Die Klägerin kündigte dem Beklagten noch in der Probezeit am 1. Juni 2023 per 8. Juni 2023. Über die Rückzahlung eines Teils des dem Beklagten überwiesenen Lohns für den gesamten Monat Juni 2023 sind sich die Parteien uneinig. 2. 2.1. Mit Klage vom 9. April 2024 stellte die Klägerin vor dem Bezirksgericht Laufenburg, Arbeitsgericht, folgende Rechtsbegehren: