Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2025.22 (VZ.2024.9) Entscheid vom 13. August 2025 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Oberrichterin Möckli Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bläuer, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Forderung aus Arbeitsverhältnis -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien schlossen am 27. April 2023 einen Arbeitsvertrag. Die Kläge- rin kündigte dem Beklagten noch in der Probezeit am 1. Juni 2023 per 8. Juni 2023. Über die Rückzahlung eines Teils des dem Beklagten über- wiesenen Lohns für den gesamten Monat Juni 2023 sind sich die Parteien uneinig. 2. 2.1. Mit Klage vom 9. April 2024 stellte die Klägerin vor dem Bezirksgericht Lau- fenburg, Arbeitsgericht, folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 5'301.80 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 26. Juli 2023, eventualiter seit 15. August 2023, subeventualiter seit 13. No- vember 2023. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST Zusatz in gesetzlicher Höhe, zu Lasten des Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 17. Mai 2024 beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung der Klage. 2.3. Mit Replik vom 19. Juni 2024 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. Der Beklagte erstattete innert Frist keine Duplik. 2.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Laufenburg, Ar- beitsgericht, vom 18. Februar 2025 wurden C._____, D._____ und E._____ als Zeugen sowie die Parteien befragt. Anschliessend hielten die Parteien ihre Schlussvorträge. 2.5. Mit Entscheid vom 18. Februar 2025 erkannte das Bezirksgericht Laufen- burg, Arbeitsgericht, wie folgt: " 1. In Gutheissung der Klage vom 9. April 2024 wird der Beklagte verpflich- tet, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'301.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Juli 2023 zu bezahlen. -3- 2. Die an der Verhandlung gestellten Anträge des Beklagten (Nr. 2 und 3) werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Jede Partei hat ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 26. März 2025 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 12. Mai 2025 (Postaufgabe: 13. Mai 2025) Beschwerde. 3.2. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 (Postaufgabe: 4. Juni 2025) reichte der Be- klagte eine "Begründung der Einsprache" ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2025 beantragte die Klägerin in der Hauptsache, es sei zufolge Verpassens der Beschwerdefrist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten des Beklagten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 1.2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten gemäss unterzeichne- ter Empfangsbestätigung am 26. März 2025 als Einschreiben zugestellt (act. 124 f.). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am Donnerstag, 27. März 2025, zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete – unter Berück- sichtigung des Stillstands der Fristen vom 13. April 2025 bis 27. April 2025 (Ostern; Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) – am Montag, 12. Mai 2025 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde des Beklagten trägt das Datum vom 12. Mai 2025, wurde der Post indessen erst am 13. Mai 2025 (Poststempel) über- geben. -4- 1.3. Die 30-tägige Beschwerdefrist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist (hier am 12. Mai 2025) beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Vorliegend übergab der Beklagte seine Beschwerde der Post erst am 13. Mai 2025 (Datum Poststempel) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist. 1.4. Nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO gelten Eingaben, die innert Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als rechtzeitig eingereicht. Der Beklagte legte seiner Beschwerde ein Schreiben vom 27. Februar 2025 – deckungsgleich mit einer E-Mail vom gleichen Tag (act. 104 f.) – an die Vorinstanz bei. Darin bat er die Vorinstanz, ihren Entscheid zu überprü- fen. Die Vorinstanz nahm dieses Schreiben zu Recht als sinngemässen Antrag um Begründung ihres Entscheids entgegen, zumal der Entscheid zu diesem Datum erst im Urteilsdispositiv eröffnet war (act. 96 ff.). Zudem teilte die Vorinstanz dem Beklagten mit, er müsse sich bei Einwänden ge- gen den angefochtenen Entscheid an das Obergericht wenden und auch die Rechtsmittelbelehrung im schriftlich begründeten Entscheid nennt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz. Die Eingabe vom 27. Februar 2025, die der Beklagte ausdrücklich an die Vorinstanz adressierte und diese um Überprüfung des Entscheids bzw. sinngemäss um Begründung des Entscheids bat, stellt daher keine Be- schwerde dar, die irrtümlich i.S.v. Art. 143 Abs. 1bis ZPO bei einem unzu- ständigen schweizerischen Gericht eingereicht wurde. Im Übrigen lief die Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht. 1.5. Die Beschwerde vom 12. Mai 2025 (Postaufgabe: 13. Mai 2025) ist dem- nach verspätet eingereicht worden. 2. 2.1. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der nicht fristgerechten Vor- nahme einer Prozesshandlung trifft. 2.2. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 (Postaufgabe: 4. Juni 2025) teilt der Beklagte mit, es sei ihm aus schwerwiegenden persönlichen und gesundheitlichen -5- Gründen nicht möglich gewesen, die Stellungnahme fristgerecht einzu- reichen. Weder gibt der Beklagte an, welche Gründe ihn an der Fristeinhal- tung hinderten, noch bringt er Beweismittel vor, die solche Gründe glaub- haft erscheinen liessen. Eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist schei- det daher aus. 3. 3.1. Im Übrigen ist die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen und hat sie – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – einen Rechts- mittelantrag zu enthalten, d.h. eine Willensbekundung des Rechtsmittelklä- gers, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid aufgehoben werden soll und wie stattdessen (reformatorisch) anders entschieden werden soll eventuell, dass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden soll (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leueberger/Sei- ler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 14 zu Art. 321 ZPO). Die Rechtsmittelbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den ange- fochtenen Entscheid beziehen. Ein Rechtsmittelkläger genügt daher den Begründungsanforderungen nicht, wenn er lediglich auf seine vor erster In- stanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid le- diglich in allgemeiner Hinsicht kritisiert. Vielmehr setzt eine hinreichende Begründung voraus, dass er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägun- gen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen auseinandersetzt und die Akten nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. HURNI, Die Rechtsmittel der ZPO, in: ZBJV 2020 S. 74 ff. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2017 vom 17. November 2016 E. 3.3.2, wonach für die Be- schwerde mindestens dieselben Anforderungen an die Begründung gelten wie für die Berufung [S. 74]). Seine Begründung hat der Rechtsmittelkläger innert der Rechtsmittelfrist vollständig vorzutragen. Eine Nachreichung bzw. Ergänzung/Verbesse- rung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2, vgl. auch BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3.2. 3.2.1. Soweit der Beklagte zunächst in seiner Eingabe vom 3. Juni 2025 (Post- aufgabe: 4. Juni 2025) eine eigentliche Begründung seiner "Einsprache" nachreicht, kann darauf mangels rechtzeitiger Rüge nicht eingegangen werden. -6- 3.2.2. Ferner setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerde vom 12. Mai 2025 (Postaufgabe: 13. Mai 2025) nicht hinreichend mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinander: Der angefochtene Entscheid handelt materiell einzig von der Rückforde- rung des aus Versehen (unterbliebener Anpassung des Dauerauftrags bei der Bank) zu viel bezahlten Lohns für den Monat Juni 2023, nachdem dem Beklagten innert der Probezeit bereits per Ende 8. Juni 2023 gekündigt worden war. Hierzu äussert sich der Beklagte mit keinem Wort. Stattdessen macht er in allgemeiner Weise geltend, es seien die Prinzipien der Gerechtigkeit verletzt worden, die Gegenseite sei objektiv begünstigt worden. Weiter spricht er von zwei unrechtmässigen Kündigungen sowie Schwierigkeiten bei der Stellensuche wegen Verleumdungen, schlechter telefonischer Referenzen und des Fehlens eines offiziellen Arbeitszeugnis- ses, womit wohl der Bestand eigener Schadenersatzansprüche in den Raum gestellt werden soll. Dabei bleibt allerdings unklar, gegen wen sich diese Ansprüche richten sollen (die Klägerin oder die F._____ AG). Weiter kann eine beklagte Partei gegen eingeklagte Ansprüche eigene Ansprüche nur verrechnungsweise (im Rahmen der Eventualmaxime bis zum Ab- schluss des erstinstanzlichen Rechtsschriftenwechsels) oder widerklage- weise (nur mit der Klageantwort, Art. 224 ZPO) entgegenstellen. In beiden Fällen ist sodann unter anderem mit Blick auf die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) eine Bezifferung dieser Gegenforderungen erforderlich (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Insgesamt wünscht sich der Beklagte eine "gerechte Neubewertung" sei- nes Falles, ohne dass klar wird, welchen Entscheid das Obergericht nach seiner Ansicht (gegen wen) treffen und an die Stelle des angefochtenen Entscheids stellen soll. Eine solche Beschwerde genügt den Anforderun- gen, die an einen Rechtsmittelantrag und eine Rechtsmittelbegründung ge- stellt werden, nicht. 4. Auf die Beschwerde ist daher mangels Einhaltens der Beschwerdefrist und mangels zureichender Begründung sowie mangels zureichenden Rechts- mittelantrags nicht einzutreten. Die Beschwerde ist aussichtslos, weshalb auch der Antrag des Beklagten auf unentgeltliche Rechtspflege von vorn- herein unbegründet ist (Art. 117 lit. b ZPO). Im Übrigen ist das vorliegende Verfahren kostenlos (vgl. E. 5). 5. Nach Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren über Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Weiter können die Kantone nach Art. 116 -7- Abs. 1 ZPO weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren. Ge- stützt auf § 25 Abs. 1 i.V.m. § 8 EG ZPO werden im Kanton Aargau in Strei- tigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 auch keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. auch BGE 139 III 182 E. 2). Die dargestellte Kostenlosigkeit des Entscheidver- fahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung) über Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 im Kan- ton Aargau gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (Urteil des Bun- desgerichts 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.1). Nach dem Dargeleg- ten bleibt das Rechtsmittelverfahren kostenlos und es sind keine Parteient- schädigungen zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher -8- Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 13. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Giese Tognella