4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Fünftel ihrer richterlich auf Fr. 3'006.25 festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 601.25, zu ersetzen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)