2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Fabienne Brunner, Rechtsanwältin, S._____, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 werden zu zwei Fünfteln mit Fr. 1'400.00 der Klägerin und zu drei Fünfteln mit Fr. 2'100.00 dem Beklagten auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin wird aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtpflege unter dem Vorhalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.