- Fr. 860.00 (davon Fr. 0.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit. 5. [ersatzlos aufgehoben] 6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 wurde von folgenden monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen: bei der Klägerin (exkl. Familienzulagen): - ab Rechtskraft des vorliegenden obergerichtlichen Entscheids bis 31. Juli - 22 -