6.3. unentgeltliche Rechtspflege (Klägerin) Die Klägerin beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Die Voraussetzungen dafür gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO sind erfüllt. Der Klägerin ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. - 21 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri vom 12. August 2024 in den Dispositivziffern 4 – 6 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: