6.2. Parteikosten Der Beklagte hat der Klägerin – unter Verrechnung ihrer Obsiegensanteile (AGVE 2000 S. 51) – einen Fünftel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) und unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Spesenpauschale von 3 % und dem Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1 % auf Fr. 3'006.25 festzusetzen, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 601.25 zu ersetzen hat.