kein Raum für Betreuungsunterhalt mehr bleibt. Die Kinder haben je ein Einkommen von Fr. 230.00 (Kinderzulagen) und familienrechtliche Existenzminima von 992.00 (C._____) bzw. Fr. 986.95 (D._____), d.h. einen ungedeckten Barbedarf von Fr. 762.00 (C._____) bzw. Fr. 756.95 (D._____). Nach Deckung des ungedeckten Barbedarfs der Kinder verbleiben vom Überschuss des Beklagten Fr. 395.80 (Fr. 1'914.75 ./. Fr. 762.00 ./. Fr. 756.95). An diesem Überschuss partizipieren die Kinder mit je einem Viertel, ausmachend Fr. 98.95.