_) bzw. Fr. 474.60 (D._____). Nach Deckung des Mankos der Klägerin und des ungedeckten Barbedarfs der Kinder verbleiben vom Überschuss des Beklagten Fr. 758.50 (Fr. 1'874.75 ./. Fr. 162.00 ./. Fr. 479.65 ./. Fr. 474.60). An diesem Überschuss partizipieren die Kinder praxisgemäss ("kleiner Kopf", vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3) mit je einem Viertel, ausmachend Fr. 189.65, während der verbleibende Überschuss ("grosser Kopf") beim Beklagten verbleibt. Das Manko der Klägerin entspricht dem Betreuungsunterhalt für beide Kinder, wobei es sich rechtfertigt, beiden Kindern einen gleich grossen Anteil daran zuzusprechen. Der Betreuungsunterhalt in dieser Phase beträgt somit pro Kind je Fr. 81.00.