Die Klägerin weist ein Einkommen auf von Fr. 2'026.00 und ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'188.00, woraus ein Manko von Fr. 162.00 resultiert. Eine Vorabzuweisung des überobligatorischen Einkommens der Klägerin (vgl. vorne E. 3.1.4) rechtfertigt sich bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen und mit Blick auf die Verpflichtung (auch) des Beklagten zur Ausschöpfung seiner Erwerbskraft (vgl. vorne E. 3.2.5) nicht. Die Kinder haben je ein Einkommen von Fr. 230.00 (Kinderzulagen) und familienrechtliche Existenzminima von 709.65 (C._____) bzw. Fr. 704.60 (D._____), d.h. einen ungedeckten Barbedarf von Fr. 479.65 (C._____) bzw. Fr. 474.60 (D.___