5. Unterhaltsberechnung 5.1. ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis 31. Oktober 2028 Bei einem Einkommen von unverändert Fr. 5'160.00 und einem familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 3'285.25 verfügt der Beklagte über einen Überschuss von Fr. 1'874.75. Die Klägerin weist ein Einkommen auf von Fr. 2'026.00 und ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'188.00, woraus ein Manko von Fr. 162.00 resultiert.