einem bloss vorübergehenden Wohnen im Elternhaus ausgegangen werden. Es ist damit für alle Phasen von den Wohnkosten von Fr. 990.00, welche dem Beklagten bei den Eltern anfallen, auszugehen (vgl. Aussage des Beklagten, Protokoll S. 21, act. 108, und Duplikbeilage 4). Soweit der Beklagte höhere Wohnkosten für sich reklamiert mit dem Hinweis, die Klägerin lebe in einer "sehr angemessenen Wohnung mit einem Mietpreis, der klar über demjenigen liegt, welcher betreibungsrechtlich noch akzeptiert werden würde" (Berufungsantwort S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden.