Gemäss den Angaben in der Berufung (Ziff. 2.1., S. 5) und Berufungsantwort (S. 4 f.) lebt der Berufungsbeklage noch immer bei seinen Eltern. Gemäss seiner Aussage an der vorinstanzlichen Verhandlung (Protokoll S. 21, act. 108) wohnt er seit Juni 2023, also schon rund zwei Jahre, bei den Eltern. Unter diesen Umständen kann nicht mehr ohne Weiteres von - 16 -