Zudem könne der Beklagte gewisse Lebensmittel direkt vom Hof beziehen. Unter diesen Umständen sei es gerechtfertigt, ihm lediglich einen Grundbetrag von Fr. 850.00 anzurechnen. 4.2.2. Grundbetrag Dem Beklagten wird vorliegend das Einkommen angerechnet, welches er als Landmaschinenmechaniker erzielen kann (vgl. oben E. 3.2). Die Klägerin räumt mit ihrer Berufung ein, dass dem Beklagten für diesen Fall praxisgemäss ein Grundbetrag von Fr. 1'100.00 zuzugestehen ist, solange er zusammen mit seinen Eltern wohnt (Berufung Ziff. 2.5, S. 10).