die eigene Wohnung" (vorinstanzliche Phase 2) wurden dem Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'200.00 und ein Grundbetrag von Fr. 1'000.00 angerechnet, womit sich das Existenzminimum auf Fr. 2'615.25 erhöhte. Zum Grundbetrag (in der ersten Phase) führte die Vorinstanz aus, der Beklagte wohne bei seinen Eltern auf dem Bauernhof, weshalb ihm grundsätzlich ein Grundbetrag von Fr. 1'100.00 anzurechnen wäre. Gemäss eigenen Ausführungen koche er jedoch vielleicht einmal pro Woche allein und könne ansonsten bei der Mutter mitessen, wobei diese für die Kosten der Lebensmittel aufkomme, die sie koche. Zudem könne der Beklagte gewisse Lebensmittel direkt vom Hof beziehen.