4.2. Beklagter 4.2.1. angefochtener Entscheid Beim Beklagten berücksichtigte die Vorinstanz im Existenzminimum "bis zum Umzug in eine eigene Wohnung" einen Grundbetrag von Fr. 850.00, Wohnkosten von Fr. 990.00, KVG-Kosten von Fr. 309.85 und eine Taggeldversicherung von Fr. 105.40, insgesamt Fr. 2'255.25. Ab dem "Umzug in - 15 -