Die Klägerin scheint übersehen zu haben, dass ihr die Vorinstanz ab 1. August 2025 Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 40.00 angerechnet hat (angefochtener Entscheid E. 10.1.). Die verbleibende Differenz von Fr. 4.00 zum Standpunkt der Klägerin übersteigt den Ermessensspielraum der Vorinstanz nicht und gibt zu keiner Anpassung des angefochtenen Entscheids Anlass. - 14 -