4.1.3. auswärtige Verpflegung Die Klägerin macht weiter geltend (Berufung Ziff. 2.3., S. 7), ihr seien bis anhin keine Auslagen für auswärtige Verpflegung angefallen. Ab August 2025 würden ihr aber mindestens an einem Tag pro Wochen Kosten für die auswärtige Verpflegung anfallen, welche sich praxisgemäss auf Fr. 44.00 belaufen würden.