Ab dem 1. August 2025 berücksichtigte sie zusätzlich Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 40.00 und ging von einem entsprechend angepassten Existenzminimum von Fr. 2'025.60 aus. Ab dem 1. August 2033 rechnete die Vorinstanz mit erhöhten Arbeitswegkosten von Fr. 571.20 und Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 80.00. Im Übrigen berücksichtigte sie in der Annahme, dass nur noch eine hälftige Prämienverbilligung gewährt werden wird, KVG-Kosten von Fr. 218.45. Insgesamt errechnete sie in dieser Phase ein Existenzminimum von Fr. 2'569.65.