4. Existenzminima 4.1. Klägerin 4.1.1. angefochtener Entscheid Das (betreibungsrechtliche) Existenzminimum der Klägerin legte die Vorinstanz in der Zeit bis Ende Juli 2025 auf Fr. 1'985.60 fest (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'000.00 abzgl. Wohnkostenanteile der Kinder Fr. 500.00; Arbeitsweg Fr. 285.60; keine KVG-Kosten, da volle Prämienverbilligung). Ab dem 1. August 2025 berücksichtigte sie zusätzlich Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 40.00 und ging von einem entsprechend angepassten Existenzminimum von Fr. 2'025.60 aus.