Es ist dem Beklagten somit das Einkommen anzurechnen, das er als Landmaschinenmechaniker erzielen kann. Eine Übergangsfrist ist dafür nicht anzusetzen, da er bereits nach seiner Kündigung bei seinem alten Arbeitgeber eine solche Stelle hätten suchen und antreten müssen. In Bezug auf die Höhe des Einkommens kann auf den Betrag von Fr. 5'160.00 gemäss seiner früheren Anstellung abgestellt werden, zumal dieser auch ungefähr im Bereich des von der Klägerin geltend gemachten in diesem Beruf möglichen Bruttoeinkommens von Fr. 5'925.00 (x 0.87 [bei ca. 13 % Sozialversicherungsabzüge inkl. Beitrag an Pensionskasse] = Fr. 5'145.75) liegt. - 13 -