Der Beklagte zieht es jedoch vor, seine Erwerbskraft nicht auszuschöpfen und gibt sich mit seinem deutlich geringeren Einkommen als Landwirt zufrieden. Dies ist im Zusammenhang mit seiner Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt und bei den vorliegenden knappen finanziellen Verhältnissen nicht akzeptabel. Vom Beklagen muss verlangt werden, seine persönlichen beruflichen Ziele und Wünsche hinter seine Verpflichtung zu stellen, für den Unterhalt seiner Kinder aufzukommen. Dies gilt auch für die Interessen seiner Eltern an der Übergabe des Hofes, ist der Beklagte doch gegenüber seinen Eltern im Gegensatz zu seinen Kindern nicht unterhaltspflichtig.