Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte eine Anstellung als Landmaschinenmechaniker finden und einen vergleichbaren Lohn wie bei seiner früheren Anstellung erzielen könnte. Darauf weist auch hin, dass der Eigentümer seines früheren Arbeitgebers in der Lokalzeitung über Fachkräftemangel berichtet und einen Mitarbeitenden gesucht hat (vgl. an der Verhandlung vom 24. April 2024 von der Klägerin eingereichte Beilage 2). Der Beklagte zieht es jedoch vor, seine Erwerbskraft nicht auszuschöpfen und gibt sich mit seinem deutlich geringeren Einkommen als Landwirt zufrieden.