Aus der ebenfalls mit Klageantwortbeilage 10 eingereichten Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2022 ergibt sich sodann, dass dem Beklagten ein 13. Monatslohn bezahlt worden ist. Dies entspricht einem Monatslohn von ca. Fr. 5'160.00 ([Auszahlungsbetrag Fr. 5'162.55 ./. Kinderzulagen Fr. 400.00] x 13 / 12). Damit verdiente der Beklagte monatlich weit über Fr. 1'000.00 mehr, als er gemäss dem angefochtenen Entscheid als selbständiger Landwirt verdient, gemäss der eigenen Berechnung des Beklagten sind es sogar fast Fr. 1'500.00. - 12 -