3.2.5. Würdigung Der Beklagte bestreitet nicht, dass er in seinem früheren Beruf bei der G._____ GmbH monatlich netto rund Fr. 5'160.00 verdient hat. Dies stimmt auch mit der Klageantwortbeilage 10 eingereichten Lohnabrechnung für den Monat Januar 2023 überein. Bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'400.00 erhielt der Beklagte Fr. 5'162.55 ausbezahlt, wobei darin auch Kinderzulagen von insgesamt Fr. 400.00 enthalten gewesen sind. Aus der ebenfalls mit Klageantwortbeilage 10 eingereichten Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2022 ergibt sich sodann, dass dem Beklagten ein 13. Monatslohn bezahlt worden ist.