Da in solchen Fällen weder eine Aufnahme noch Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit verlangt wird, muss keine Übergangsfrist eingeräumt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_253/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1.2 und 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3). An die Ausnützung der Erwerbskraft des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, insbesondere wenn wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen.