Selbst wenn die Parteien ursprünglich geplant haben sollten, dereinst den landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern des Beklagten zu übernehmen, sei dieser Plan stets unter der Prämisse des gemeinsamen Zusammenlebens gestanden. Die Parteien hätten den Plan nicht umgesetzt, wenn mit dem daraus resultierenden Einkommen nicht einmal das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Familie hätte gedeckt werden können. Bei der G._____ GmbH habe der Beklagte ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 5'160.00 generiert. Den Lohnausweis 2023 habe der Beklagte nie zu den Akten gereicht.