Entsprechend wäre das Einkommen des Beklagten auch ohne die Trennung der Parteien durch die Übernahme des Hofes gesunken und es sei mit dem Einkommen des Beklagten aus seiner selbständigen Tätigkeit als Landwirt zu rechnen. Die Vorinstanz veranschlagte dieses Einkommen gestützt auf den durchschnittlichen Jahresnettogewinn des Betriebs in den Jahren 2020, 2021 und 2022 mit monatlich Fr. 3'822.00 (angefochtener Entscheid E. 8.2.1.). - 10 -